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Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | A10VO71DFR/31L-PSC12N00 ((GRAUOLIVA) |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind nicht zu verarbeiten. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
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