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A11VO Hochdruck-Axialkolbenpumpe für Betonmischer-LKW A11VO75 Maschinen Hydraulikpumpen Rexroth Ölpumpe

A11VO Hochdruck-Axialkolbenpumpe für Betonmischer-LKW A11VO75 Maschinen Hydraulikpumpen Rexroth Ölpumpe

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Produktübersicht

Akziale Kolbenvariable Pumpe a11vlo

> eine variable axiale Kolbenpumpe mit Schwertplattenkonstruktion für hydrostatische Antriebe in einem offenen hydraulischen Stromkreislauf. > vor allem für den Einsatz in mobilen Anwendungen konzipiert. > die Pumpe arbeitet unter Selbstprimmbedingungen, mit Tankdruck oder mit einer optionalen

Merkmale auf einen Blick
Der Druck steuert die elektrische Steuerung mit einem Proportionsmagnet

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100% durch die Antriebsrichtung
Produktbeschreibung
Produktkonfiguration
Optional Schlüsselwelle oder Splinwelle
verschiedene Steuerventile sind verfügbar
Ein- und Auslassflanschenanlage
Vertriebs- und Servicenetz
erfolgreiches Projekt
Schmelzfeld
Bergbau im Ozean
Maschinen und Apparate für die Herstellung von Pfahlmaschinen
Papierindustrie
Spritzgießerei
Kraftwerk
ähnliche Erzeugnisse
FAQ
Q: Was ist unsere Hauptanwendung?
a: 1. Herstellung von Hydraulikpumpen und Motoren, Reduktoren.
2. hydraulische Ersatzteile und Wartung.
3. Baumaschinen.
4. Ersatz von Markenpumpen und Motoren.
5. Hydraulik.
Q: Wie sind die Zahlungsbedingungen?
a: Vollbestellung: 50% als Anzahlung (50% Anzahlung), 50% Restzahlung vor Versand.
Kleine Bestellung oder Musterbestellung: 100%ige Vorauszahlung.
Kann ich meine Marke auf die Pumpen markieren?
a: Ja, alle Produkte akzeptieren Markierung und Kennzeichnung.
Q: Was ist unser vor allem internationaler Markt?
a: Ostasien 5%, Westeuropa 10%, Nordeuropa 5%, Südeuropa 10%, Südasien 10%, Inlandsmarkt 60%.
Q: Wie lange ist die Qualitätsgarantie für die Produktion?
a: Wir bieten 12 Monate Qualitätsgarantie für alle unsere hydraulischen Pumpen und Motoren
mehr Modelle verfügbar
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1049/2009 zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2009/125/EG zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Anwendung der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Kategorien:
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2009/125/EG zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Durchführung von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erlassen haben.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Kategorien:
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Kategorien:
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Durchführung von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erlassen haben.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zulassung von Fahrzeugen mit einem Fahrzeugvertriebsverbot zu verwenden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthaltenen Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe der Angabe der Angabe zu entnehmen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Kommission [2] zu entnehmen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Anwendung der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu entnehmen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1049/2009 zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Kommission [2] zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Bedingungen für die Erteilung von Zuschüssen für die Durchführung von Maßnahmen zu erfüllen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Kommission [2] zu entnehmen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission übermitteln.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen zu verwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden.

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