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Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1049/2009 zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2009/125/EG zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Anwendung der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Kategorien: |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2009/125/EG zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Durchführung von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erlassen haben. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Kategorien: |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Kategorien: |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Durchführung von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erlassen haben. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zulassung von Fahrzeugen mit einem Fahrzeugvertriebsverbot zu verwenden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthaltenen Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe der Angabe der Angabe zu entnehmen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Kommission [2] zu entnehmen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Anwendung der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu entnehmen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1049/2009 zu finden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Kommission [2] zu finden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Bedingungen für die Erteilung von Zuschüssen für die Durchführung von Maßnahmen zu erfüllen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Kommission [2] zu entnehmen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen zu verwenden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |