Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | F11-019-Sb-CS-K-390- |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |