Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. | P24S8L1E9A4B002B1M283176 |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | P24S3R1E9A4A002B1M284827 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | P24S7R1E9A2B002B1M286264 |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | P24S7R1E9A2B002B1M286337 |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | P24SH2R1E98DB003C0M299797 |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | P24LH3L1E9A2A00XC0M299906 |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG geändert. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | P24LEP6SCT67DCBB14M506649 |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
P24S8L1E9A2B002B1M282716 | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |