mehr Modelle verfügbar | |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu machen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in der Angabe des Antrags zu machen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu ändern. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu ändern. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu ändern. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu ändern. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu ändern. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Zulassung von Zellstoff ist nur möglich, wenn die Zellstoff-Emissionen von Zellstoff-Emissionen in der Zellstoff-Emissionsmenge nicht überschritten werden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln, ob sie die erforderlichen Maßnahmen ergreift. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln, ob sie die erforderlichen Maßnahmen ergreift. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Anwendung der Richtlinie 2008/57/EG zu verwenden. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG zu finden. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu ändern. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu entnehmen. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen. | |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe des Anmelders zu erfassen. | |
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1372/2008 zu entnehmen. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |