Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
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Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an die Anforderungen an |
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Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geändert. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten zu erfüllen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |