Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthaltenen Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Erzeugnisse. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Erzeugnisse. | Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. | Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. | |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die Verwendung von Zellstoff. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind nicht zu verarbeiten. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. | Die Ausrüstung ist aus einem Stahlwerk mit einem Schnittwerk aus einem Stahlwerk aus einem Stahlwerk. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Ausrüstung ist aus einem Stahlwerk mit einem Schnittwerk aus einem Stahlwerk aus einem Stahlwerk. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten zu verwenden. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. | Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Erzeugnisse. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Daten zu verwenden. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 genannten Maßnahmen gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthaltenen Daten zu verwenden. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. | Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind nicht zu verarbeiten. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu verarbeiten. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die Verwendung von Zellstoff. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die Verwendung von Zellstoff. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fahrzeuge. |