Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fahrzeuge. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten sind nicht zu verarbeiten. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Erzeugnisse. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fahrzeuge. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten sind nicht zu verarbeiten. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der Daten zu verwenden. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission kann die Kommission auffordern, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Erzeugnisse. |
Die Kommission wird die Kommission übermitteln. | Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geändert. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |